Home | Arbeitsstrafrecht – Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit von Führungskräften

Arbeitsstrafrecht – Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit von Führungskräften

A. Typische arbeitsstrafrechtliche Risiken im Unternehmensalltag

Strafrechtliche Vorwürfe und Risiken können Führungskräfte in Unternehmen aufgrund unterschiedlichster Gründe treffen. In diesem Zusammenhang sehen sich Leitungsorgane inzwischen einer annähernd unüberschaubar groß geworden Vielzahl an sanktionsbewehrten Pflichten ausgesetzt. Zu den typischen arbeitsstrafrechtlichen und unternehmensbezogenen Risiken zählen etwa:

  • Vorenthalten von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit und Mindestlohnverstöße
  • Verstöße im Außenwirtschaftsrecht und gegen internationale Sanktionen
  • Steuerhinterziehung und fehlerhafte Unternehmenssteuererklärungen
  • Insolvenzverschleppung und weitere Pflichtverletzungen in der Unternehmenskrise
  • Verstöße gegen die Arbeitssicherheit (insbesondere nach schweren Arbeitsunfällen)
  • Untreue zulasten des Unternehmensvermögens
  • Betrug, insbesondere Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Fördermitteln
  • Korruption, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Ermittlungsverfahren im Arbeitsstrafrecht entstehen häufig infolge von Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Hinweisen von Beschäftigten, Auffälligkeiten in Lohnabrechnungen oder Arbeitszeitaufzeichnungen, Konflikte mit Nachunternehmern, interne Meldungen im Hinweisgebersystem oder infolge von Berichten der Internen Revision. Auch eine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Prüfung kann Fragen aufwerfen, die in ein Ermittlungsverfahren münden.

Dabei richten sich die Ermittlungen im Regelfall nicht nur gegen das Unternehmen selbst, sondern in den allermeisten Fällen direkt gegen Geschäftsführer, Vorstände und weitere Führungskräfte. Diesen Personen werden dann eigene Pflichtverletzungen, Organisationsmängel oder eine faktische Steuerung der illegalen Abläufe vorgeworfen.

Neben der persönlichen Verantwortlichkeit für strafrechtsbewehrte Verstöße gegen Pflichten, die das Unternehmen als solches treffen, bestehen Haftungsrisiken für Führungskräfte auch mit Blick auf Straftaten, die durch Mitarbeiter aus dem Unternehmen heraus begangen werden, sowie für damit verbundene für Aufsichts- und Organisationsdefizite.

Je nach Vorwurf und Einzelfall kommen Geld- oder Freiheitsstrafen, Bußgelder, Nebenfolgen für das Unternehmen sowie erhebliche Reputationsschäden in Betracht. Hinzu treten mögliche Belastungen für die Geschäftsführung, zivilrechtliche Risiken von Regressansprüchen gegen Führungskräfte und Störungen im laufenden Betrieb.

B. Wann sind Geschäftsführung und Leitungsorgane für Verstöße verantwortlich?

I. Verantwortlichkeit für eigene strafbare Handlungen

Leitungsorgane haften und sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie selbst eine strafbare Handlung begehen, anordnen, fördern oder deren Ausführung bewusst ermöglichen. Allerdings begründet die bloße Organstellung allein noch keine automatische Strafbarkeit. Erforderlich ist vielmehr ein eigenes, individuell vorwerfbares Verhalten.

Sobald das Organ aber eine eigene Handlung vornimmt und damit gegen strafbewehrte Pflichten verstößt, die sich gegen das Unternehmen als juristische Person richten – etwa die eigene Abgabe einer falschen Unternehmungssteuererklärung oder das Unterlassen eines gebotenen Insolvenzantrags in der Krise – ist der Anwendungsbereich einer unmittelbaren persönlichen Strafbarkeit eröffnet.

II. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterhandlungen durch Unterlassen

Arbeitsstrafrechtliche Risiken bestehen für die Führungskräfte aber nicht nur mit Blick auf das eigene Handeln. Daneben kommen Risiken einer persönlichen Strafbarkeit auch bei Straftaten von Mitarbeitern in Betracht, wobei auch hier gilt, dass die bloße Stellung als Organ allein noch keine diesbezügliche Verantwortlichkeit begründet.

Sie kann sich jedoch ergeben, wenn das Leitungsorgan aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet war, eine betriebsbezogene Straftat zu verhindern, konkrete Kenntnis von Pflichtverletzungen hatte oder trotz erkennbarer Risiken nicht eingeschritten ist.

Beispiel

Ein Geschäftsführer, der beispielsweise weiß, dass Vertriebsmitarbeiter Produkte unter Verstoß gegen § 16 Abs. 1 UWG anpreisen und verkaufen und hierbei tatenlos zusieht, obwohl er als Geschäftsführer zur Verhinderung derartiger Straftaten verpflichtet ist, kann sich daher selbst einem eigenen strafrechtlichen Vorwurf wegen des unterbliebenen Einschreitens ausgesetzt sehen, auch wenn er die Tathandlung nicht persönlich vorgenommen hat.

Delegation und Ressortverteilung können in diesem Zusammenhang zwar die Verantwortung begrenzen; sie beseitigen aber regelmäßig nicht die verbleibenden Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten.

III. Organisations- und Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG

Eine weitere persönliche Verantwortung für unternehmensbezogene Verstöße gegen arbeitsrechtliche Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände ist in § 130 OWiG geregelt, die eine eigene Bußgeldnorm für Leitungsorgane begründet.

§ 130 OWiG erfasst die Verletzung betrieblicher Aufsichtspflichten, wenn im Unternehmen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wird, die durch ordnungsgemäße Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

Die Vorschrift setzt dabei weder eine eigene Beteiligung an der konkreten Mitarbeiterhandlung noch eine Kenntnis hieran voraus, sondern knüpft an die vorwerfbare Unterlassung erforderlicher Organisations-, Auswahl-, Instruktions- und Kontrollmaßnahmen.

Welche Maßnahmen geboten sind, hängt insbesondere

  • von Größe und Struktur des Unternehmens,
  • der Gefährlichkeit des Tätigkeitsbereichs,
  • der Bedeutung der einzuhaltenden Vorschriften sowie
  • bisherigen Auffälligkeiten

ab; erforderlich sind zumutbare und praktisch durchführbare Maßnahmen.

Neben der persönlichen Geldbuße kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG auch eine Geldbuße gegen das Unternehmen festgesetzt werden.

Aus Sicht der Unternehmensführung ist es also von zentraler Bedeutung, die Zurechnung von Verstößen auf Ebenen unterhalb des Leitungspersonal zu begrenzen. Dabei gilt auch hier, dass die Delegation von Verantwortlichkeit zwar Haftungsrisiken minimieren, diese aber nicht vollständig ausschließen kann.

Beratung anfordern

C) Delegation von Aufgaben: So entlasten sich Führungskräfte

Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Führungskräfte müssen nicht jede operative Tätigkeit selbst ausführen. Vielmehr versteht es sich im modernen Wirtschaftsleben von selbst, dass Aufgaben, Tätigkeiten und Zuständigkeitsbereiche im Unternehmen auf verschiedene Bereiche und Schultern verteilt werden.

Die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten kann Verantwortungsbereiche sinnvoll bündeln und Verantwortliche entlasten. Es bleiben aber grundsätzlich Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten bestehen.

Der Umfang der verbleibenden Verantwortung hängt dabei von Funktion, Ressort, tatsächlicher Entscheidungsbefugnis, Unternehmensgröße und Informationslage ab.

I) Voraussetzungen für eine wirksame Verantwortungsbegrenzung

Wesentlich für die Beurteilung sind eine klare Verantwortlichkeitsmatrix, die sorgfältige Auswahl und Anleitung beauftragter Personen, ausreichende Ressourcen sowie belastbare Berichts- und Eskalationswege.

Die Etablierung eines Vier-Augen-Prinzips oder von Freigabeprozessen genügt beispielsweise nicht, wenn diese Prüfungen nur formal vorgesehen sind, aber tatsächlich nicht stattfinden. Überwachungs- und Sicherungsprozesse dürfen nicht nur zahnlose Papiertiger sein, sondern müssen fortlaufend tatsächlich umgesetzt werden.

Wirksame Verantwortungsbegrenzung setzt zudem geeignete Personen, klare Aufgaben- und Entscheidungsbefugnisse, ausreichende Ressourcen sowie angemessene Kontroll- und Berichtslinien voraus.

Präventiv bedeutsam sind insbesondere belastbare Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Wartungs- und Prüfprozesse, dokumentierte Kontrollen sowie verlässliche interne Meldewege.

Zwei Führungskräfte, die einem arbeitsstrafrechtlichen Haftungsrisiko ausgesetzt sind

II) Die Grenzen: Warum Compliance gelebt werden muss

Compliance-Strukturen sind allerdings kein Selbstzweck und bewirken auch keine automatische Enthaftung. Sie müssen zum Geschäftsmodell passen, tatsächlich gelebt werden und im Ernstfall nachvollziehbar sein.

Gleichwohl lässt auch das beste Compliance-System Organisations-, Überwachungs- Aufsichtspflichten bestehen, die sich in Krisen verdichten und zu konkreten Handlungsmaßnahmen verpflichten können. Erkennbare Warnsignale – etwa wiederholte Abrechnungsfehler, auffällige Arbeitszeitdaten, Hinweise auf Beitragsrückstände oder ein schwerer Unfall – erhöhen regelmäßig die Anforderungen an Kontrolle, Aufklärung und reaktive Maßnahmen.

D. Ermittlungsverfahren: Was tun im strafrechtlichen Ernstfall?

Frühzeitige arbeitsstrafrechtliche Beratung hilft, Risiken realistisch einzuordnen, den Umgang mit Behörden zu koordinieren und Verteidigungsoptionen rechtzeitig zu sichern. Sie kann zugleich dabei unterstützen, interne Untersuchungen, Dokumentation und Krisenkommunikation rechtssicher zu strukturieren und die persönlichen strafrechtlichen Risiken bei Verstößen zu mindern.

Damit erlangen passgenaue und individuelle präventive Compliance-Maßnahmen im unternehmerischen Kontext besonderes Gewicht. Nur dort, wo die unternehmerische Compliance ernsthaft gelebt und entsprechende Strukturen geschaffen, umgesetzt und konsequent überwacht werden, können sich Leitungsorgane auf eine wirksame Delegation berufen und persönliche Haftungsrisiken minimieren.

Strafrechtliche Risikobegrenzung beginnt also weit im Vorfeld vom echten „Ernstfall“, sondern setzt bereits im operativen Alltagsgeschäft an. Kommt es dennoch im Einzelfall zu Verstößen und Einleitung von Ermittlungsverfahren, so richten sich diese häufig zunächst gegen die nach für das Unternehmen auftretenden Führungskräfte.

Eine wirksame arbeitsstrafrechtliche Verteidigung beginnt dabei mit der strukturierten internen Aufklärung des Sachverhalts und macht sich vorher geschaffene Compliance-Strukturen zu eigen. Welche Pflichten bestanden, wie verliefen Delegationen und Überwachung von Zuständigkeiten, wie wurden Kommunikations- und Informationsflüsse im Unternehmen sichergestellt und welche Maßnahmen wurden zur Vermeidung von Verstößen veranlasst?

Durchdachte und abgestimmte Compliance-Systeme sind damit ein wesentlicher Faktor für eine belastbare Sachverhaltsaufklärung und eine effektive Verteidigung im Krisenfall.

PRAGAL Rechtsanwälte berät und vertritt Mandanten in diesem Zusammenhang von der Prüfung und Implementierung angemessener Compliance-Management Systems bis hin zur Verteidigung im Ernstfall behördlicher Ermittlungen.

Kontakt

Häufig gestellte Fragen zur arbeitsstrafrechtlichen Haftung von Führungskräften

Ja, das ist möglich. Auch wenn die Führungskraft die Tat nicht selbst begangen hat, kann sie persönlich verantwortlich werden. Das kann einerseits dann der Fall sein, wenn Kenntnis von der Tat bestand und trotz einer Pflicht zu Verhinderung der Tat nicht eingeschritten wurde (eigene Strafbarkeit durch Unterlassen) oder wenn Aufsichts- und Kontrollpflichten im Unternehmen vernachlässigt wurden.

Nein, eine vollständige Enthaftung ist nicht möglich. Operative Aufgaben und Zuständigkeiten können zwar delegiert werden, um die Leitungsebene zu entlasten. Die übergeordneten Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten verbleiben jedoch stets bei der Geschäftsführung.

Ein durchdachtes Compliance-System minimiert das persönliche Haftungsrisiko erheblich, da es belegt, dass die gesetzlichen Organisationspflichten erfüllt wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass das System im Alltag tatsächlich angewendet und kontrolliert wird – reine „Papiertiger“ (z. B. ungenutzte Richtlinien) schützen im Ernstfall nicht.

Dieser Paragraf ist eines der häufigsten Risiken für Leitungsorgane: Er ermöglicht ein persönliches Bußgeld, wenn ein Mitarbeiter eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und diese durch eine bessere Aufsicht oder Organisation im Unternehmen hätte verhindert werden können. Die Verantwortlichen haften hierbei nicht für die Tat des Mitarbeiters, sondern für die Unterhaltung defizitärer Aufsichts- und Kontrollmechanismen.

Eine klassische D&O-Versicherung deckt in der Regel nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (Regress) ab. Für die Übernahme von Anwalts- und Verteidigerkosten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird eine spezielle Strafrechtsschutz-Versicherung benötigt. Zudem entfällt der Versicherungsschutz meist bei rechtskräftig festgestelltem Vorsatz.

Oft sind es externe Routinekontrollen, wie Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Sozialversicherungsträger oder reguläre Betriebsprüfungen, die den Stein ins Rollen bringen. Häufige Auslöser sind zudem interne Hinweise von Beschäftigten (etwa über Whistleblower-Systeme), Konflikte mit Nachunternehmern, Auffälligkeiten in den Lohnabrechnungen oder Berichte der Internen Revision.

Oberste Priorität hat die umgehende Einbindung einer spezialisierten strafrechtlichen Beratung. Von unbedachten oder unvorbereiteten Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden ist dringend abzuraten. Stattdessen sollte sofort mit einer strukturierten, internen Aufklärung des Sachverhalts begonnen werden, um frühzeitig eine belastbare Verteidigungsstrategie aufzubauen und Reputationsschäden für das Unternehmen abzuwenden.