Verteidigung im Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht ist eine komplexe Spezialmaterie, die sich v.a. durch die Parallelität des Straf- und Besteuerungsverfahrens auszeichnet, denen unterschiedliche Verfahrensordnung, Behördenzuständigkeiten, Gepflogenheiten und Abläufe zugrunde liegen.
In den letzten Jahren ist zudem zu beobachten, dass die „Aufgriffschwelle“ der Bußgeld- und Strafsachenstellen („BuStra“) ständig abgesenkt wurde und regelmäßig Sachverhalte betrifft, die zuvor noch „in der Betriebsprüfung geklärt“ worden wären.
Eine effektive Verteidigung im Steuerstrafrecht setzt daher nicht nur fundierte Kenntnisse des Straf- und Strafprozessrechts voraus, sondern ebenso ein tiefes Verständnis des materiellen Steuerrechts, der Abgabenordnung (AO) sowie der Denk- und Handlungsweise der Finanzverwaltung, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.
Wir beraten und vertreten Mandanten in allen Phasen des Steuerstrafverfahrens – von der präventiven Beratung über das Ermittlungsverfahren und die Begleitung steuerlicher Außenprüfungen bis hin zur Erstattung von Selbstanzeigen sowie der Verteidigung vor den Strafgerichten.
Typische Beratungssituationen im Steuerstrafrecht
Typische Steuerstrafverfahren entwickeln sich häufig aus Kontrollmitteilungen, einer steuerlichen Außenprüfung, Anzeigen von (ehemaligen) Mitarbeitern oder Geschäfts- oder Lebenspartnern.
Typische Fallkonstellationen sind unter anderem:
- Durchsuchungen
- Vollstreckungen dinglicher Arreste (§ 111e StPO, § 324 AO)
- Nicht erklärte Einkünfte oder Vermögenswerte, beispielsweise aus Kapitalanlagen, Vermietung oder Auslandssachverhalten, die zu Ermittlungsverfahren führen wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer.
- Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei Steuererklärungen, die den Verdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung begründen.
- Zollstraftaten, also z.B. Bannbruch, Schmuggel, Einfuhrabgaben wie z.B. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie Verbrauchsteuern (insbesondere Tabak-, Alkohol- oder Energiesteuer)
- „eskalierende“ Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Lohnsteueraußenprüfungen
- Vorwürfe im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen, Scheinrechnungen oder unzutreffenden Betriebsausgaben.
- Beratung zur strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) bzw. Berichtigungen gem. § 153 AO.
Unabhängig von der jeweiligen Ausgangssituation gilt: Je früher steuerstrafrechtliche Beratung in Anspruch genommen wird, desto größer sind regelmäßig die Möglichkeiten, das Verfahren aktiv zu gestalten, Risiken zu begrenzen und sachgerechte Lösungen zu entwickeln.
Frühzeitig handeln – wir unterstützen Sie im Steuerstrafrecht
Unsere Kanzlei besitzt vertiefte jahrelange Expertise im Steuerstrafrecht, und zwar sowohl bei der Verteidigung und Beratung von Einzelpersonen als auch von Unternehmen.
Steuerstrafrechtliche Verfahren werden häufig bereits im Ermittlungsstadium maßgeblich geprägt. Entscheidungen, die zu Beginn des Verfahrens getroffen werden, können den weiteren Verlauf und das Ergebnis entscheidend beeinflussen. Deshalb ist es ratsam, frühzeitig spezialisierten rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Ob nach einer Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung, einer Vorladung als Beschuldigter oder Zeuge oder im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung – wir begleiten Sie mit langjähriger Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und entwickeln eine auf Ihren individuellen Sachverhalt abgestimmte Verteidigungsstrategie.
In einem vertraulichen Erstgespräch analysieren wir die rechtliche Ausgangssituation, bewerten die bestehenden Risiken und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, die Ihre strafrechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Interessen gleichermaßen berücksichtigt.
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