Das Wichtigste vorab
- Das Hanseatische OLG bestätigt: „Beaching“ ist nach deutschem Recht nur strafbar, wenn ein territorialer Bezug zum Bundesgebiet besteht.
- Strafbar ist „Beaching“ nach § 18a AbfVerbrG nur, wenn zu entsorgende Abfälle physisch einen Bezug zu deutschem Staatsgebiet haben. Reine Entscheidungen oder Vertragsschlüsse über die Abfallverbringung aus Deutschland genügen nicht.
- Entscheidend ist, dass der Abfall selbst das Bundesgebiet überschreitet oder eine darauf gerichtete Verbringung vorliegt.
- Die Entscheidung dürfte viele laufende Verfahren betreffen und zu Einstellungen führen.
- Künftige Änderungen sind zu erwarten durch die Umsetzung der neuen EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie bis Mai 2026.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 (Az: 1 Ws 10/25) hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt, wonach das sog. „Beaching“ nur dann nach deutschen Recht strafbar ist, wenn ein territorialer Bezug vorliegt (Verbringungen von Abfällen „in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet“).
Der Beschluss stellt den Anwendungsbereich des § 18a AbfVerbrG klar und setzt einen deutlichen Schlusspunkt unter einen jahrelang geführten Streit um die strafrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Reeder bei grenzüberschreitenden Entsorgungsvorgängen. Wir hatten in den Beiträgen „Ermittlungsverfahren wegen vermeintlich illegaler Schiffsverschrottung in Asien (sog. „Beaching“)“ und „LG Hamburg: Keine Hauptverhandlung im „Beaching“-Fall“ bereits darüber berichtet.
Der Ausgangspunkt: Verkauf eines Containerschiffs zur Verschrottung
Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf eines älteren Containerschiffs an einen sogenannten „Cash Buyer“. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatten die Angeschuldigten spätestens im Dezember 2016 bewusst entschieden, das Schiff zum Zwecke der Verschrottung zu veräußern, obwohl ihnen klar gewesen sei, dass es anschließend im Wege des „Beachings“ (das Auffahren des Schiffes auf den Strand) in Indien unter umweltrechtlich unzulässigen Bedingungen abgewrackt werde.
Die Anklage stützte sich auf § 18a Abs. 1 Nr. 2 b) AbfVerbrG in Verbindung mit der Abfallverbringungsverordnung (VO (EG) Nr. 1013/2006). Zentraler Vorwurf war die illegale Verbringung gefährlicher Abfälle aus der Europäischen Union in einen Staat, auf den der OECD-Beschluss über Abfallverbringung nicht anwendbar ist.
Das Landgericht Hamburg hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Zwar sei das vorgeworfene Verhalten in tatsächlicher Hinsicht wahrscheinlich nachweisbar, es fehle jedoch an einer Strafbarkeit nach deutschem Recht, weil der erforderliche Bezug zum Bundesgebiet nicht vorliege.
Bestätigung durch das OLG: Abfall muss das Bundesgebiet selbst verlassen
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nun umfassend bestätigt. Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats der klare Wortlaut des § 1 Nr. 1 AbfVerbrG. Danach gilt das Abfallverbringungsgesetz ausschließlich für Verbringungen von Abfällen „in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet“.
Der Senat stellt unmissverständlich klar, dass sich dieser Bezug zwingend auf den Abfall selbst beziehen muss. Es genügt nicht, dass einzelne Tathandlungen, etwa Vertragsabschlüsse oder Weisungen, von Deutschland aus erfolgen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abfall gegenständlich das Bundesgebiet überschreitet oder eine darauf gerichtete Verbringungshandlung vorliegt.
Eine Auslegung, die allein an ein Handeln aus Deutschland heraus (etwa entsprechende Vertragsschlüsse oder Verhandlungen) anknüpft, überschreitet nach Auffassung des Gerichts die Wortlautgrenze. Der Senat betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bestimmtheitsgrundsatzes.
Begründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung nicht allein auf den Wortlaut, sondern auch auf systematische und historische Erwägungen. § 1 AbfVerbrG habe seit jeher die Funktion, den räumlichen Anwendungsbereich des Gesetzes klar zu begrenzen. Eine Erweiterung dieses Geltungsbereichs sei weder bei Einführung des § 18a AbfVerbrG im Jahr 2016 noch später beabsichtigt gewesen.
Auch der Vergleich mit § 326 Abs. 2 StGB, der nahezu wortgleich formuliert ist, bestätigt nach Auffassung des Senats das Ergebnis. In der Rechtsprechung und Literatur sei seit Jahrzehnten anerkannt, dass diese Norm nur eingreift, wenn Abfälle tatsächlich die Bundesgrenze überschreiten.
Ebenso wenig lasse sich aus dem Unionsrecht eine Pflicht ableiten, Verstöße gegen die Abfallverbringungsverordnung auch ohne jeden territorialen Bezug zum eigenen Staatsgebiet strafrechtlich zu verfolgen. Weder die VO (EG) Nr. 1013/2006 noch die Umweltstrafrechtsrichtlinie 2008/99/EG verlangten eine derart weitgehende Zuständigkeitsbegründung. Erst die neue Umweltstrafrechtsrichtlinie 2024/1203 sieht für die Zukunft weitergehende Zuständigkeitsregelungen vor, die von den Mitgliedstaaten jedoch erst bis Mai 2026 umzusetzen sind.
Fazit: Kein Freibrief für Beaching, aber klare Anwendungsbereiche
Bemerkenswert ist, dass der Senat ausdrücklich darauf hinweist, dass der konkrete Vorgang nach unionsrechtlichen Maßstäben sehr wahrscheinlich eine illegale Abfallverbringung darstellte. Nach den Feststellungen des Gerichts befand sich das Schiff zum maßgeblichen Zeitpunkt jedoch in einem italienischen Hafen. Von dort aus wurde es zur Verschrottung nach Indien verbracht, was nach Art. 36 der Abfallverbringungsverordnung unionsrechtlich verboten war.
Die strafrechtliche Verantwortung für einen solchen Verstoß ist nach Auffassung des OLG jedoch nicht in Deutschland, sondern im Abgangsstaat der Verbringung zu prüfen. Entsprechende Sanktionen müssten daher nach italienischem Strafrecht vorgesehen sein.
Die Entscheidung bestätigt, dass das deutsche Umweltstrafrecht klare territoriale Grenzen hat und dass eine Haftung nicht allein durch eine Steuerung oder Entscheidungsfindung aus dem Inland heraus ausgelöst wird.
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts dürfte zu einer „Welle“ an Verfahrenseinstellungen in Bezug auf die Vielzahl der noch anhängigen „Beaching“-Verfahren führen.
Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft Hamburg in der Zwischenzeit bereits ein von uns betreutes „Beaching“-Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt.
Mit der Umsetzung der neuen EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie werden sich die Zuständigkeitsfragen indessen künftig neu stellen. Die aktuellen Entwicklungen sind daher aufmerksam zu beobachten.
Häufig gestellte Fragen zum Beschluss des OLG Hamburg im Beaching-Verfahren
Eine Strafbarkeit nach deutschem Recht kommt nur in Betracht, wenn der zu entsorgende Abfall selbst einen territorialen Bezug zum Bundesgebiet aufweist. Erforderlich ist, dass der Abfall „in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet“ verbracht wird. Ein bloßes Handeln aus Deutschland heraus genügt nicht.
Nein, nach der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts genügt es nicht, dass Vertragsabschlüsse, Weisungen oder sonstige steuernde Handlungen in Deutschland erfolgen. Maßgeblich ist allein, ob der Abfall gegenständlich das Bundesgebiet verlässt oder durchquert.
§ 18a AbfVerbrG stellt bestimmte illegale Abfallverbringungen unter Strafe, knüpft seinen Anwendungsbereich jedoch ausdrücklich an § 1 Nr. 1 AbfVerbrG. Damit gilt die Norm nur für Verbringungen mit einem konkreten Bezug zum Bundesgebiet. Diese Einschränkung hat das OLG Hamburg nun ausdrücklich bestätigt.
Nach Auffassung des OLG ist die Strafverfolgung im Abgangsstaat der Verbringung des Abfalls zu prüfen. Befindet sich das Schiff zum maßgeblichen Zeitpunkt etwa in einem Hafen eines anderen EU-Mitgliedstaats, liegt die strafrechtliche Zuständigkeit grundsätzlich dort.
Der Beschluss dürfte erhebliche Auswirkungen auf noch anhängige Ermittlungsverfahren haben. In Fällen ohne gegenständlichen Bezug des Abfalls zum Bundesgebiet kommt eine Strafbarkeit nach deutschem Recht regelmäßig nicht in Betracht. Erste Verfahren wurden bereits eingestellt.
Die neue Umweltstrafrechtsrichtlinie 2024/1203 sieht weitergehende Zuständigkeitsregelungen vor, etwa bei Handlungen von Staatsangehörigen oder bei Taten, die teilweise im Inland begangen werden. Diese Vorgaben sind jedoch erst bis Mai 2026 umzusetzen und gelten nicht rückwirkend.
Die Entscheidung schafft Klarheit über die Grenzen deutscher Strafgewalt und unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Prüfung des Anwendungsbereichs strafrechtlicher Normen. Zugleich zeigt sie, dass internationale Entsorgungsvorgänge weiterhin erheblichen rechtlichen Risiken und Sanktionen unterliegen können, allerdings nicht zwangsläufig nach deutschem Strafrecht.