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Strafvereitelungsrisiken für Rechtsanwälte bei Internal Investigations?

Dieses „heiße Eisen“ haben Dr. Oliver Pragal und Wolfgang Prinzenberg in der neuen Wistra angefasst (Pragal/Prinzenberg, Strafvereitelungsrisiken bei Internal Investigations, Wistra 7/2023, S. 275 ff.). 

Besonderer Dank gebührt Prof. Dr. Wolfgang Spoerr für das wertvolle peer-review.

Der Beitrag widmet sich der ausgesprochen praxisrelevanten, jedoch überraschend wenig diskutierten Frage, unter welchen Voraussetzungen die mit der Durchführung einer Internal Investigation beauftragten Rechtsanwälte sowie die Verantwortlichen des Auftraggebers in Gefahr laufen können, sich wegen Strafvereitelung strafbar zu machen. 

Der Beitrag betrachtet die in der Praxis neuralgischen Fallkonstellationen und unternimmt den Versuch einer Klärung der dogmatischen Grundlagen, um auf dieser Grundlage eine Orientierungshilfe für den Praktiker zu bieten.

Wir diskutieren u.a. folgende Fallgruppen (wohlgemerkt: stets unter der Voraussetzung eines Strafvereitelungsvorsatzes):

  • sachwidrige Einengung des Untersuchungsauftrages und -berichts in personeller, sachlicher oder zeitlicher Hinsicht,
  • sachwidrige Beschränkung der zu erhebenden Datengrundlage (etwa unter dem Vorwand von Datenschutzvorgaben): z.B. unvollständiger Abgleich von Datenkategorien, kein Abgleich von Mails gegenüber Datenbanken/Gruppenlaufwerken und physischen Dokumenten, keine Berücksichtigung von besonderen Dateitypen (Transaktionsdaten, Programmierungsdaten, Buchhaltungsdaten),
  • die Befragung von Mitarbeitern (sog. „Custodians“) ohne Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Abwandlung: in Kenntnis, dass diese „Vorwarnung“ z.B. zur Manipulation der späteren Zeugenaussage oder zur Vernichtung von Belastungsbeweisen genutzt wird),
  • das Übergehen oder Beeinflussen relevanter „Custodians“ bei Befragungen, die Führung von gezielt unergiebigen Interviews (z. B. „freihändig“ statt auf der Grundlage einer vorhandenen oder verfügbaren Datenauswertung, Verzicht auf Vorhalte) oder die beschönigende Protokollierung einer Aussage,
  • Vernichten belastender Beweismittel (z.B. E-Mail-Postfächer oder Laufwerke),
  • die Speicherung des im Rahmen der sog. eDiscovery erfassten Gesamtdatenbestandes auf Servern im Ausland, um diese dem staatlichen Zugriff zu entziehen,
  • das Liefern von Beweismitteln (insbesondere Daten) in bewusst ungeordneter Form oder in einer zum Zwecke der Behinderung der Justiz sachwidrig „aufgeblähter“ Menge oder unter Verstoß gegen eine sog. „Datenlieferungsvereinbarung“,
  • die Verzögerung der Untersuchung zwecks „Verschleppung“ oder zur Bewirkung von Verfolgungsverjährung,
  • Verzicht auf die Abfassung oder Einreichung eines belastenden Berichts,
  • Übergabe eines im Hinblick auf die Darstellung und Würdigung des Sachverhalts unvertretbar „geschönten“ bzw. „gekürzten“ Untersuchungsberichts an die Staatsanwaltschaft.

Häufig gestellte Fragen zu Strafvereitelungsrisiken für Rechtsanwälte bei Internal Investigations

Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass vorsätzlich auf die Vereitelung oder zumindest erhebliche Erschwerung der staatlichen Strafverfolgung hingewirkt wird. Maßgeblich ist nicht die formale Rolle als Berater, sondern ob das konkrete Verhalten objektiv geeignet ist, die Bestrafung eines anderen zu verhindern oder zu verzögern, und ob dies zumindest billigend in Kauf genommen wird.

Nein, entscheidend ist nicht die Qualität der Untersuchung, sondern die innere Zielrichtung des Handelns. Methodische Schwächen, Fehleinschätzungen oder vertretbare rechtliche Bewertungen begründen für sich genommen keine Strafbarkeit, solange nicht bewusst Ermittlungsansätze unterdrückt oder Ergebnisse manipuliert werden.

Eine bewusste und zielgerichtete Beschränkung des Untersuchungsumfangs kann problematisch werden, wenn sie darauf abzielt, belastende Sachverhalte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Erfolgt die Eingrenzung hingegen aus nachvollziehbaren organisatorischen oder rechtlichen Gründen, fehlt es regelmäßig am erforderlichen Vorsatz.

Der selektive Ausschluss relevanter Daten, die gezielte Nichtauswertung bestimmter Quellen oder die Verlagerung von Daten ins Ausland kann strafrechtlich relevant werden, wenn dies dem Zweck dient, staatlichen Zugriff zu vereiteln. Technische oder datenschutzrechtliche Strukturierungsentscheidungen sind demgegenüber zulässig, sofern sie sachlich begründet sind.

Allein die Durchführung interner Befragungen ist nicht strafbar, da Internal Investigations typischerweise unabhängig erfolgen. Problematisch wird es jedoch, wenn Befragungen bewusst als Vorwarnung genutzt werden oder gezielt darauf angelegt sind, Aussagen zu beeinflussen oder Beweismittel zu sichern und dem staatlichen Zugriff zu entziehen.

Eine bloße Schwerpunktsetzung oder rechtliche Bewertung im Bericht ist zulässig, da der Anwalt nicht zur objektiven Sachverhaltsaufklärung im staatlichen Sinne verpflichtet ist. Unvertretbar verfälschende Darstellungen oder das bewusste Unterdrücken zentraler belastender Erkenntnisse können hingegen den Tatbestand erfüllen, wenn sie auf eine Vereitelung der Strafverfolgung gerichtet sind.