Anlässlich des 15. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstags durfte Dr. Pragal am 23. November in Düsseldorf zur Verteidigung im Medizinstrafrecht mit prozessualen Mitteln referieren.
Der Schwerpunkt seines Vortrages befasste sich mit Rechtsverstößen beim Sichtungsverfahren gem. § 110 StPO, deren Beanstandung und strategische Nutzung. Konkret ging es um:
- Abstimmung von Suchbegriffen bei der IT-Durchsuchung
- Teilnahmerechte an der Sichtung
- zulässige Dauer der Sichtung
- inhaltliche Auswertung ohne Beschlagnahme (statt bloßer Sichtung auf Beweisrelevanz)
- späterer Entfall des Tatverdachts
- Missachtung des Richtervorbehalts
- Beweisverwertungsverbote
- Löschungsansprüche
Des Weiteren befasste sich Dr. Pragal mit den Vorgaben des § 48 BDSG, der gem. § 500 Abs. 1 StPO auch im Strafverfahren gilt. Die Vorschrift stellt in Bezug auf die Sicherstellung und Auswertung von Datenbanken, Mail-Servern, etc., die Gesundheitsdaten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) enthalten, hohe Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 48 Abs. 1 BDSG) sowie die zu beachtenden Schutzmaßnahmen bei der Datenverarbeitung (§ 48 Abs. 1 BDSG).
Ein letzter Teil galt der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 27.05.2022 Az.: 12 Qs 24/22), wonach die schlüssige Behauptung eines Abrechnungsbetrugs im Vertragsarztbereich regelmäßig voraussetzt, dass die für die Abrechnung maßgeblichen Verträge und Regelwerke in den fallrelevanten Auszügen Bestandteil der Akte werden.
Herzlichen Dank an Herrn Prof. Dr. Frister sowie Herrn Prof. Dr. Martin Stellpflug für die Einladung und der Kanzlei Wessing & Partner für den gelungenen Empfang am Vorabend.
Häufig gestellte Fragen zur Verteidigung im Medizinstrafrecht mit prozessualen Mitteln
Das Sichtungsverfahren spielt im Medizinstrafrecht eine zentrale Rolle, weil regelmäßig umfangreiche digitale Daten betroffen sind. Fehler bei der Sichtung eröffnen Verteidigern effektive prozessuale Angriffsmöglichkeiten und stärken die Position der Beschuldigten.
Beschuldigte und ihre Verteidiger haben Teilnahmerechte an der Sichtung und können deren Ablauf kontrollieren. Diese Rechte sichern Transparenz und verhindern eine unzulässige Ausweitung der Ermittlungen.
Die Sichtung muss zügig erfolgen und darf sich nicht über einen unangemessen langen Zeitraum erstrecken. Eine überlange Sichtung kann zur Rechtswidrigkeit führen und prozessuale Konsequenzen nach sich ziehen.
Eine inhaltliche Auswertung ist ohne vorherige richterliche Beschlagnahmeanordnung unzulässig und verletzt den Richtervorbehalt. Solche Verstöße können Beweisverwertungsverbote begründen und das Verfahren maßgeblich beeinflussen.
§ 48 BDSG stellt hohe Anforderungen an die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und gilt auch im Strafverfahren. Ermittlungsbehörden müssen Erforderlichkeit und Schutzmaßnahmen strikt beachten und Verstöße können verteidigungsrelevant sein.
Das Gericht stellte klar, dass der Vorwurf eines Abrechnungsbetrugs nur schlüssig ist wenn die maßgeblichen Verträge und Regelwerke Bestandteil der Akte sind. Ohne diese Grundlage fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für den Tatverdacht.