Ein aktueller Befund aus einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren zeigt, wie selbstverständlich Künstliche Intelligenz mittlerweile in der Ermittlungsarbeit eingesetzt wird – und wie fehlerträchtig dies ist:
Zahlreiche Zeugenvernehmungen wurden in diesem Verfahren nicht mehr klassisch durch Schreibkräfte niedergeschrieben, sondern durch eine KI-basierte Software eines Landeskriminalamtes mittels der digitalen Aufnahmen generiert. Am Ende der jeweiligen Vernehmungsprotokolle findet sich ein knapper Hinweis auf den KI-Einsatz sowie die Bestätigung, dass ein Kriminalbeamter die maschinelle Transkription geprüft und die Richtigkeit der Übertragung bestätigt habe.
1. Zahlreiche KI-typische Fehler
Bei der detaillierten Durchsicht dieser Protokolle stellte die Verteidigung jedoch eine Vielzahl offensichtlicher Fehler fest, die die Richtigkeit und Integrität der Protokolle in Frage stellten. Diese Auffälligkeiten zeigten ein breites Spektrum typischer KI-Fehler – von Zuordnungsproblemen über Sinnentstellungen bis hin zu unvollständig transkribierten Worten.
Fehler bei der Zuordnung der „Speaker“
In den Protokollen wurden „Speaker“ (Sprecher-Nummern) geführt, ohne dass alle anwesenden Personen erfasst oder korrekt zugeordnet wären.
- Teilweise wurde ein anwesender Ermittlungsbeamter zwar im Protokoll namentlich erwähnt, ihm aber keine eigene „Speaker“-Nummer zugewiesen.
- In einzelnen Vernehmungen erschien ein „Speaker,, der keiner realen Person im Raum zugeordnet werden konnte.
Verwechslung von Fragen und Antworten
Ein besonders gravierender Fehler: Fragen und Antworten wurden der falschen Person zugeordnet:
- So wurde etwa eine typische Eingangsfrage des Vernehmungsbeamten („Erläutern Sie mir doch bitte Ihren beruflichen Werdegang…“) und die dazugehörige ausführliche Antwort vollständig demselben „Speaker“ zugeschrieben, nämlich dem Beamten selbst – als würde dieser sich selbst befragen und zugleich antworten.
- In anderen Passagen erscheint eine klar als Frage des Ermittlers erkennbare Äußerung als Aussage des Zeugen.
- Teilweise führen die Protokolle zu absurden „Selbstgesprächen“, in denen der Ermittler im Protokoll Frage und Antwort zugleich zu geben scheint.
Unklare oder fehlende Zeitmarken
In vielen Protokollen wurden Zeitmarken der Tonaufnahme angegeben, an anderen Stellen fehlen diese Angaben vollständig, ohne erkennbaren Grund. Dies erschwert die Nachvollziehbarkeit des tatsächlichen Gesprächsverlaufs und eine präzise Gegenüberstellung von Audio und Text.
Offensichtlich falsche oder sinnentstellte Wörter
Die Protokolle enthielten eine ganze Reihe von Begriffen und Formulierungen, die offensichtlich nicht dem tatsächlich Gesagten entsprechen können, etwa ungewöhnliche oder sinnlose Wortkombinationen. Solche Formulierungen lassen deutlich erkennen, dass die KI auf Basis von Wahrscheinlichkeiten „vermeintlich passende“ Wörter eingesetzt hat, die aber den fachlichen Kontext verfehlen.
Falsch erkannte oder verfälschte Namen
Auch Eigennamen, Firmenbezeichnungen und fachliche Begriffe wurden in erheblichem Umfang fehlerhaft wiedergegeben.
Vollständig sinnentstellte Sätze
Teilweise wurden Sätze wiedergegeben, deren Aussagegehalt kaum noch nachvollziehbar ist. Solche Passagen lassen nicht erkennen, was der Zeuge tatsächlich ausgesagt hat und ob es sich um eine Frage des Beamten oder eine Antwort des Zeugen handelt.
Offensichtliche Lücken
An anderer Stelle ist eine Passage mit „????“ gekennzeichnet, was darauf hindeutet, dass Teile der Vernehmung nicht transkribiert oder nicht zugeordnet werden konnten. Diese Lücken unterstreichen, dass die Transkription nicht nur fehlerhaft, sondern in Teilen unvollständig ist – und legen gleichzeitig nahe, dass eine Richtigkeitskontrolle und Korrektur in der Praxis nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist.
2. KI-„Halluzinationen“ und Prüfpflicht der Ermittlungsbehörden
Die Auffälligkeiten in den Protokollen weisen eindeutig auf für KI-Anwendungen typische sog. „Halluzinationen“ hin. Die KI arbeitet mit Wahrscheinlichkeiten und Sprachmodellen und ergänzt oder ersetzt unklare oder unvollständige Eingaben durch vermeintlich passende Inhalte. Dies kann gerade bei spontanen, bruchstückhaften Äußerungen in Vernehmungen dazu führen, dass der tatsächliche Inhalt der Aussage entstellt wird.
Nach der Strafprozessordnung gilt: Wird das Protokoll nachträglich durch wörtliche Übertragung einer Aufzeichnung erstellt, muss die Person, die die Übertragung hergestellt oder eine maschinelle Übertragung überprüft hat, die Richtigkeit der Übertragung bestätigen und übernimmt damit die Verantwortung für deren Richtigkeit. Im vorliegenden Fall ist dieser Pflicht ersichtlich nicht genügt worden, da zahlreiche offenkundige Fehler ungeprüft verblieben sind.
Hinzu kommt, dass unklar bleibt, welche konkreten KI-Verarbeitungsschritte erfolgt sind: Der pauschale Hinweis auf eine Software unter Einsatz von „Künstlicher Intelligenz“ lässt offen, ob lediglich ein Spracherkennungsprogramm genutzt oder ob weitergehende KI-Funktionen zur Rekonstruktion des Gesagten eingesetzt wurden. Die Auffälligkeiten legen nahe, dass die KI anhand von Sprachmodellen und Kontext eigenständig „wahrscheinliche“ Wörter ermittelt und damit unter Umständen das tatsächlich Gesagte durch eine alternative, von der KI generierte Version ersetzt hat.
Dies ist allerdings v.a. im Kontext von diffizilen Wirtschaftsstrafverfahren, in denen von besonderer Bedeutung ist, wem welche Aussage und damit auch ein gewisser Kenntnisstand zuzuordnen ist, in höchstem Maße problematisch.
3. Rechtliche Folgen der Fehler: Beweiswert, Verwertbarkeit und Aufklärungspflichten
Fehler in der Transkription von Beschuldigten- oder Zeugenvernehmungen sind allerdings justiziabel und bergen daher auch Verteidigungsansätze.
Anspruch auf Einsicht in die Original-Tonaufnahmen
Die Verteidigung muss zunächst eine Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Protokolle selbst zu prüfen. Sie kann daher einen Anspruch auf Einsicht in die Original-Tonaufzeichnungen der Vernehmungen geltend machen. Dieser Anspruch stützt sich auf das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, das sich ausdrücklich auch auf Tonbandaufzeichnungen erstreckt, die als Bestandteil der Ermittlungsakten zu behandeln sind. Nur durch Zugang zu den Originalaufnahmen kann die Unrichtigkeit der Protokolle nachgewiesen werden, wozu die Strafprozessordnung bei Aufzeichnungen von Vernehmungen ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet (vgl. § 168a Abs. 2 S. 3 StPO, ggf. in Verbindung mit § 168b Abs. 2 S. 1 StPO).
Pflicht zur erneuten Überprüfung und Korrektur der Protokolle
Es ist allerdings nicht Aufgabe der Verteidigung, für eine Richtigkeit der Transkription von Vernehmungsprotokollen zu sorgen. Finden sich in Protokollen derartige offensichtliche Fehler, so kann die Verteidigung eine erneute, qualifizierte Überprüfung der KI-Transkriptionen durch die Ermittlungsbehörden fordern.
Nach der gesetzlichen Regelung muss eine maschinelle Übertragung überprüft und die Richtigkeit ausdrücklich bestätigt werden (vgl. § 168a Abs. 5 StPO); damit geht eine Verantwortung für die inhaltliche Übereinstimmung von Aufzeichnung und Protokoll einher. Gerade bei Einsatz von KI-gestützter Transkription, deren typische Fehlerquellen allgemein bekannt sind, kann ein verschärfter Maßstab an die Kontrolle der Ergebnisse geboten sein.
Das Ergebnis der erneuten Prüfung und etwaiger Korrekturen sollte dokumentiert und der Verteidigung im Rahmen ergänzender Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden.
Verwertungswiderspruch und eingeschränkter Beweiswert
Vorsorglich sollte die Verteidigung einen Verwertungswiderspruch gegen die Nutzung der fehlerhaften Protokolle erheben. Ein Protokoll, das in wesentlichen Punkten offensichtlich unrichtig oder sinnentstellend ist, entfaltet insoweit keine oder nur eine eingeschränkte Beweiskraft.
Das Gericht muss in einem solchen Fall die Zuverlässigkeit des Protokolls im Wege des Freibeweises klären. Bleiben Zweifel unaufklärbar, verliert das Protokoll insoweit seinen Beweiswert, als die fraglichen Passagen zu Lasten des Beschuldigten wirken würden, weil durch Dokumentationspflichtverletzungen verursachte Unklarheiten nicht zulasten des Beschuldigten gehen dürfen.
Datenschutzrechtliche Transparenz- und Informationspflichten
Schließlich sind auch datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen: Dies gilt insbesondere, wenn die Zeugen nicht hinreichend darüber informiert werden, dass ihre Aussagen unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz verarbeitet und transkribiert werden. Aus den Protokollen ergibt sich in der Regel keine Einwilligung der Zeugen in einen solchen KI-Einsatz. Dies könne einen Verstoß gegen die Transparenzanforderungen und Informationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung darstellen, insbesondere gegen das Gebot nachvollziehbarer Datenverarbeitung.
4. Fazit: KI im Strafverfahren – Beweisvorteil oder Verteidigungsrisiko?
Diese Fehler beim Einsatz von Transkriptions-KI zeigen exemplarisch, welche verteidigungsrelevanten Fragen sich beim Einsatz von KI-gestützter Transkription im Strafverfahren stellen:
- Die Kombination aus technischen „Halluzinationen“ der KI und unzureichender menschlicher Kontrolle kann zu schwerwiegenden Fehlern in Vernehmungsprotokollen führen – bis hin zu verfälschten oder frei erfundenen Aussagen.
- Werden solche Protokolle ungeprüft verwertet, drohen unzulässige Belastungen des Beschuldigten auf Grundlage eines unzuverlässigen Beweismittels.
- Verteidigung und Gerichte sind gehalten, den Originalaufnahmen und der Dokumentation der KI-Verarbeitung besondere Aufmerksamkeit zu widmen und den Beweiswert von KI-generierten Protokollen kritisch zu hinterfragen.
Für die Praxis bedeutet dies: KI kann die Strafjustiz unterstützen, ersetzt aber nicht die Pflicht zur sorgfältigen menschlichen Kontrolle. Es ist die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Richtigkeitskontrolle der KI-generierten Arbeitsergebnisse sicherzustellen.
Wo diese Kontrolle fehlt oder nur formelhaft erfolgt, eröffnen sich für die Verteidigung substanzielle Angriffspunkte – bis hin zum (teilweisen) Entfallen des Beweiswerts solcher Protokolle.
Unsere Kompetenz an der Schnittstelle von Strafrecht, Compliance und KI
Der Fall verdeutlicht zugleich, wie eng moderne Strafverteidigung, Unternehmensverteidigung und Compliance inzwischen miteinander verbunden sind. Pragal Rechtsanwälte verbindet langjährige Erfahrung in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren mit fundierter Beratung zu Compliance-Fragen – einschließlich der rechtlichen Anforderungen an den Einsatz künstlicher Intelligenz. Gerade im Bereich der KI-Compliance unterstützt die Kanzlei Unternehmen dabei, technische Innovationen rechtssicher einzusetzen, Risiken frühzeitig zu erkennen und belastbare Kontroll- und Dokumentationsprozesse zu etablieren.
KontaktFAQ: Häufig gestellte Fragen zur KI-gestützten Transkription von Vernehmungen im Strafverfahren
Bei einer KI-gestützten Transkription werden Vernehmungen nicht mehr klassisch durch Schreibkräfte niedergeschrieben, sondern mithilfe einer KI-basierten Software aus digitalen Tonaufnahmen in Text übertragen.
Typische Fehler sind fehlerhafte Sprecherzuordnungen, Verwechslungen von Fragen und Antworten, unklare oder fehlende Zeitmarken, sinnentstellte Wörter, falsch erkannte Namen, unverständliche Sätze und offensichtliche Lücken in der Transkription.
Wenn Aussagen der falschen Person zugeordnet werden, kann unklar werden, wer tatsächlich welche Aussage gemacht hat. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren kann dies erhebliche Bedeutung haben, weil es dort häufig darauf ankommt, welchem Beteiligten welcher Kenntnisstand zuzurechnen ist.
KI-„Halluzinationen“ können entstehen, wenn eine KI unklare oder unvollständige Eingaben durch vermeintlich passende Inhalte ergänzt oder ersetzt. Dadurch kann der tatsächliche Inhalt einer Aussage entstellt werden.
Ja. Wird ein Protokoll nachträglich durch wörtliche Übertragung einer Aufzeichnung erstellt oder eine maschinelle Übertragung überprüft, muss die Richtigkeit der Übertragung bestätigt werden. Damit geht auch Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Übertragung einher.
Die Verteidigung kann insbesondere Einsicht in die Original-Tonaufzeichnungen verlangen, um die Richtigkeit der Protokolle selbst prüfen zu können. Außerdem kann sie eine erneute, qualifizierte Überprüfung der KI-Transkriptionen durch die Ermittlungsbehörden fordern.
Ein Protokoll, das in wesentlichen Punkten offensichtlich unrichtig oder sinnentstellend ist, kann keine oder nur eine eingeschränkte Beweiskraft entfalten. Bleiben Zweifel unaufklärbar, kann das Protokoll seinen Beweiswert verlieren, soweit die fraglichen Passagen zulasten des Beschuldigten wirken würden.
KI kann die Strafjustiz unterstützen, ersetzt aber nicht die Pflicht zur sorgfältigen menschlichen Kontrolle. Gerade bei KI-generierten Vernehmungsprotokollen müssen Richtigkeitskontrolle, Dokumentation und Überprüfung zuverlässig sichergestellt werden.